Beistand

Beistand

* * *

Bei|stand ['bai̮ʃtant], der; -[e]s:
Hilfe:
jmds. Beistand benötigen; jmdm. [ärztlichen] Beistand leisten.
Syn.: Rückhalt, Stütze.

* * *

Bei|stand 〈m. 1u
I 〈unz.〉 Hilfe, Stütze, Unterstützung ● (keinen) \Beistand haben, finden; jmdm. \Beistand leisten
II 〈zählb.〉
2. Helfer des Angeklagten im Prozess (Rechts\Beistand)
3. vom Vormundschaftsgericht bestimmter Helfer für die Mutter des vaterlosen Kindes
4. 〈österr.〉 Trauzeuge

* * *

Bei|stand , der; -[e]s, Beistände [spätmhd. bīstant = Hilfeleistung]:
1. <o. Pl.> (geh.) Hilfe, Unterstützung:
jmdm. [ärztlichen] B. leisten;
jmdn. um B. bitten.
2. (Rechtsspr.) Beauftragte[r] vom Vormundschaftsgericht, Helfer[in] bei einem Prozess.
3. (österr. veraltend) Trauzeuge, Trauzeugin.

* * *

Beistand
 
der, -(e)s/...stände,  
 1) allgemein: 1) ohne Plural, Hilfe, z. B. jemandem Beistand leisten; 2) österreichisch: Trauzeuge.
 
 2) Recht: 1) bürgerliches Recht: Person (oder Behörde) zur Unterstützung eines Menschen, der zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben sachkundiger Hilfe bedarf. Im Familienrecht wird das Jugendamt auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils Beistand des Kindes für die Aufgaben: Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712folgende BGB). Die freiwillige Beistandschaft ersetzt die frühere (obligatorische) gesetzliche Amtspflegschaft zur Unterstützung der Mütter von nichtehelichen Kindern und schränkt im Gegensatz zu dieser die elterliche Sorge nicht ein. - Nach österreichischem Recht gibt es einen Beistand (Kurator, Sachwalter) für Minderjährige zur Bewältigung begrenzter Aufgaben, soweit der Minderjährige nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten werden kann (§ 269 ABGB). - In der Schweiz sehen die Art. 392 ff. ZGB (Beistandschaft) die Ernennung eines Beistands durch die Vormundschaftsbehörde vor, z. B. für eine mündige Person in dringenden Angelegenheiten im Fall ihrer Krankheit oder vertreterlosen Abwesenheit, für unmündige Personen bei Interessenkonflikten mit ihrem Vertreter oder bei der Vermögensverwaltung. 2) Prozessrecht: eine in der Gerichtsverhandlung zur Unterstützung des Angeklagten oder der Partei auftretende Person. Im Strafprozess ist nur der Ehegatte oder der gesetzliche Vertreter als Beistand zuzulassen (§ 149 StPO) und zu hören; er hat unterstützende Funktion, aber nicht die Rechte eines Verteidigers. Im Jugendstrafverfahren können auch andere Personen zum Beistand bestellt werden, der hier in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers hat (§ 69 JGG). Im Zivilprozess ist jede prozessfähige Person als Beistand neben der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter im Fall des Parteiprozesses zuzulassen (§ 90 ZPO). Er kann in der mündlichen Verhandlung Erklärungen mit Wirkung für die Partei abgeben, sofern diese nicht widerspricht oder berichtigt. Ein Beistand kann zurückgewiesen werden, wenn er zum Vortrag nicht fähig ist oder geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten betreibt (§ 157 ZPO). Von Amts wegen kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand in Scheidungssachen zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners erfolgen (§ 625 ZPO). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Beteiligten gleichfalls mit einem Beistand erscheinen (§ 13 FGG).
 

* * *

Bei|stand, der; -[e]s, Beistände [spätmhd. bīstant = Hilfeleistung]: 1. <o. Pl.> (geh.) Hilfe, Unterstützung: jmdm. [ärztlichen] B. leisten; auf offenem Markte gibt er dem Kinde ohne kirchlichen B. Taufe und Namen (St. Zweig, Fouché 30); Weshalb hatte man diesen Bauernknecht ohne den B. eines Geistlichen hingerichtet? (Strittmatter, Wundertäter 390); Um die zu erwartenden Prozesse durchzufechten, hätte der junge Erfinder eines starken finanziellen -s bedurft (Menzel, Herren 89); Ich suchte bei meinem Vater B. (Kempowski, Immer 165); jmdn. um B. bitten. 2. (Rechtsspr.) Rechtshelfer, Beauftragter vom Vormundschaftsgericht, Helfer bei einem Prozess: Mein Mann nahm an, er werde zur Gerichtsverhandlung geholt als B. für Hanselmann (Noack, Prozesse 95). 3. (österr. veraltend) Trauzeuge.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Beistand — Beistand …   Deutsch Wörterbuch

  • Beistand — Beistand, 1) Hülfe, welche Einem geleistet wird; bes. 2) (Concursus dei, Dogm.), die den Menschen von Gott geleistete Hülfe; er ist entweder ein physischer B. (nach Cartesius), indem Leib u. Seele nur durch die Mitwirkung Gottes auf einander… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beistand — Beistand, im allgemeinen derjenige, der einem andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur Seite steht (vgl. auch Rechtsanwalt). Sodann heißt auch B., wer einer Mutter vom Vormundschaftsgericht als Gehilfe zur Ausübung der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beistand — Beistand, im Familienrecht ein Mann, welcher der Mutter entweder auf Anordnung ihres verstorbenen Gatten oder auf ihren eigenen Antrag oder von Amts wegen zur Unterstützung bei Ausübung der elterlichen Gewalt bestellt wird und der im wesentlichen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Beistand — 1. ↑Assistenz, ↑Sekundanz, 2. Sekundant …   Das große Fremdwörterbuch

  • Beistand — Beistand, beistehen ↑ stehen …   Das Herkunftswörterbuch

  • Beistand — Ein Beistand ist eine Person oder eine Institution, die Menschen in mündlichen Verhandlungen, Verwaltungs oder Verfahrensvorgängen Hilfe und Unterstützung bietet. In vielen Rechtssystemen und gebieten ist ein Beistand vorgesehen, um in… …   Deutsch Wikipedia

  • Beistand — der Beistand (Mittelstufe) geh.: Hilfe, Unterstützung Beispiel: Sie hat sich an mich um Beistand gewandt. der Beistand, ä e (Aufbaustufe) eine Person, die Menschen bei mündlichen Verhandlungen oder Verwaltungsvorgängen hilft Synonyme:… …   Extremes Deutsch

  • Beistand — Bei·stand der; (e)s, Bei·stän·de; 1 nur Sg; die Hilfe, die man jemandem in einer schwierigen Lage gibt <jemanden um Beistand bitten; jemandem Beistand leisten> || K : Beistandspakt, Beistandsvertrag 2 Jur; jemand, der besonders einem… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Beistand — 1. Assistenz, Dienst, Hilfe[stellung], Unterstützung; (veraltend): Beihilfe. 2. Rechtsbeistand; (Rechtsspr.): Rechtshelfer, Rechtshelferin. * * * Beistand,der:1.⇨Hilfe(1)–2.⇨Rechtsbeistand–3.B.leisten:⇨helfen(1)… …   Das Wörterbuch der Synonyme

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”